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VertragsAbschluss

Grundlagen des Vertrags Abschluss im LARP

1. Ein Vertrag kommt durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen, typischerweise Angebot und Annahme zustande. Generell gilt: Schweigen ist keine Willenserklärung, folglich auch keine Annahme! Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen.

2. Die meisten LARP-AGB sind dergestalt formuliert, daß der Spieler/NSC ein Angebot abgibt, indem er das Anmeldeformular/was auch immer verwendet.

3. Gem. § 146 BGB können Angebote nur in bestimmten Fristen angenommen werden. Dies kann auch eine selbst gesetzte Frist sein, § 148 BGB. Andernfalls gilt die Frist des § 147 II BGB (da im Regelfall ein Vertragsschluß unter nicht Anwesenden vorliegt).

4. Eine Annahmefrist kann auch durch die AGB des Veranstalters gesetzt werden. Dies ist meist der Fall, 14 Tage scheinen hier üblich zu sein. Eine längere Frist erscheint mir auch nicht möglich, da die Klausel sonst gem. § 308 Nr. 1 BGB nichtig wäre. Eine in AGB festgelegte Annahmefrist darf nämlich nicht unangemessen lang sein. Die gesetzliche Frist ist deutlich kürzer.

5. Ergo, antwortet der Veranstalter nicht binnen dieser Frist, so gilt der Vertrag als nicht geschlossen, mit der Folge, daß der Teilnehmer seinen Geldbetrag zurückverlangen kann. Umgekehrt besteht seinerseits kein Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung.

6. Kommt der Vertrag erst mal zustande, ist eine Lösung vom Vertrag nur durch ein entsprechendes gesetzliches Rücktritts oder Anfechtungsrecht oder durch eine entsprechende Rücktrittsklausel möglich. Zur wahrscheinlichen Nichtigkeit einer solchen Klausel habe ich weiter unten schon etwas geschrieben.

7. Der LARP-Vertrag stellt keinen Reisevertrag im Sinne des BGB dar, wenn auch er sicherlich Elemente des Reisevertrages enthält. Es handelt sich hier um einen klassischen, sog. gemischttypischen Vertrag; oder wie manche auch gerne sagen, um einen Vertrag sui genereis. Welches Recht konkret auf solche Verträge anzuwenden ist, ist höchst umstritten und möchte ich hier vorläufig nicht weiter ausdehnen.

8. Vertragsfreiheit besteht nicht uneingeschränkt. Monopole können einem sog. Kontrahierungszwang (= Zwang zum Vertragsschluß) unterliegen. Darüber hinaus ist ein neuer Gesetzesentwurf zu einem Antidiskriminierungsgesetz (ADG) in den Bundestag eingebracht worden, welches Kontrahierungszwänge für öffentlich angebotene Waren und Dienstleistungen vorsieht. Letzterer Begriff wird weit auszulegen sein und erfaßt meines Erachtens unproblematisch alle über LARPZeit oder einen der Internet-LARP-Kalender angebotene LARPs. Dieser Kontrahierungszwang besteht allerdings nur zum Ausgleich bestimmter Diskriminierungen wegen pönalisierter Merkmale wie bspw. Ethnizität, Geschlecht und Religion. Darüber hinaus gibt es Rechtfertigungsgründe auch für Diskrimierungen dieser Art.

Wen es interessiert: Zum Gesetzentwurf könnt Ihr über DIP kommen, der Datenbank ds Bundestages. Unter folgendem Link auf GESTA gehen und nach der Bundestagsdrucksache 15/4538 suchen lassen. Dort bekommt ihr dann den Gesetzestext unter "Langform" als pdf-Datei.

Zur Verfügung gestellt von Gunter Maack, 17.02.2005