Man beachte die Hinweise zu Rechtsthemen der Wikipedia - Analoges kann für diese Seite angenommen werden.
Deutsches Waffengesetz und böllergetriebene LARP-FeuerWaffen
Es wäre interessant, mal alle juristischen Fakten aufzulisten, um die Problembereiche exakt abzugrenzen und mögliche Lösungswege aufzuzeigen. Es muss doch irgendwo unter uns einen Juristen geben, der über ein solch fundamentiertes und praxiserprobte Fachwissen verfügt. Alle Meinungen bisher dazu müssen eher in den Bereich Spekulationen verwiesen werden.
Schußwaffen und Larp
Was ist eine Schusswaffe?
Eine Schusswaffe ist ein Gegenstand, der ein Projektil durch einen Lauf beschleunigt. Diese Beschleunigung muß durch andere als Muskelkraft verursacht worden sein. (Dafür schaut ihr unter WaffenRechtArmbrust). Dies gilt zumindest für den hier beschriebenen Text, im Waffengesetz ist es minimal anders betitelt. D.h.: eine Pistole ist ebenso wie eine LARP-Kanone eine Schusswaffe, und für beide gelten folgende Bestimmungen....
Brauche ich eine Erlaubnis ?
Ja, die braucht man. Auch LARP-Feuerwaffen sind prinzipiell erstmal erlaubnispflichtig, und wenn man es irgendwie schafft sich einen Vollautomat zu bauen, (Gatlinggun) fällt dieser sogar unter das Kriegswaffenkontrollgesetz KWKG. Allerdings ist noch nicht alles verloren, es gibt folgende Ausnahmen für den Erwerb und Besitz:
Ausnahmen für Schreckschusswaffen
"Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;" (Waffengesetz; Anhang 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Punkt 1.3)
Allerdings ist eine LARPWaffe wenn sie Geschosse verschießt und nicht nur knallt keine Schreckschußwaffe mehr. Dann greift diese Ausnahme also nicht mehr.
Waffen für Zier- oder Sammlerzwecke
"Veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen: -das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann, -der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein, -der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann, und die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können;" (Waffengesetz; Anhang 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Punkt 1.5)
Wieder greift dieses Gesetz nicht für LARPer, denn keine Kanone kann so gebaut werden, und schließlich SOLL sie ja was verschießen.
Modelle, die vor 1871 entwickelt wurden
"Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;"(Waffengesetz; Anhang 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Punkt 1.8)
Dieses Gesetz greift für LARPer nur bedingt, ist es doch fraglich ob das Modell genau so vor 1871 entwickelt wurde. Es ist allerdings das einzige das wir haben; fällt eure Waffe hier hier rein, braucht ihr eine Waffenbesitzkarte. Ich würde nicht unbedingt darauf wetten das sie es tut, die Tatsache das die Waffe mit Böllern geladen wird, könnte dem pingeligen Beamten ausreichen, damit das Modell nichtmehr vor 1871 entwickelt wurde.
Alles in allem - eine strittige Geschichte. Kommen wir zum
Führen einer Feuerwaffe
Diese ist nur berechtigten Personen (Jäger, Polizisten etc.) erlaubt, mit der Ausnahme:
"Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;"(Waffengesetz; Anhang 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Punkt 3.1)
Wir stehen also vor dem gleichen Ergebnis wie oben; es ist unklar, ob ich meine LARP-kanone führen darf. Über den Daumen gepeilt: darf ich sie nach dem 1871er-Punkt besitzen, darf ich sie auch führen. Für die Herstellung gilt wieder das gleiche, ich spare es mir einfach mal das Gesetz zu zitieren.
Kommen wir zu den
Ausnahmen vom Gesetz
(bezogen auf ALLES bezüglich eben dieses):
"Schusswaffen (Waffengesetz Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn,
sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder
- das BKA hat dieses Limit auf 0,5 Joule gehoben, das gilt, auch wenn es noch nicht im Gesetz, sondern nur als feststellungsbescheid existiert.
sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf."
Dies wird LARPwaffen in den meisten Fällen nicht betreffen, Ausnahmen sind NerfGun-Konstruktionen mit wirklich leichten Projektielen. Airsoftwaffen unter 0,5 Joule benutzen 6mm große Projektile mit etwa 0,12g Gewicht - das wird schwer zu erreichen.
"In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2.1 bezeichnete Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, -sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen, einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden oder -sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf."
Nur von geringem Interesse ist dieser Punkt - für die Pistolenschützen, die ihre Pistolen mit kleinen Sprengkörperchen versehen, damit es beim Abdrücken knallt. Diese sind defnitiv vom Waffengesetz ausgenommen.
Was muß ich im Umgang beachten ?
Da gilt es einiges zu beachten. Der wichtigste Punkt ist wohl dieser:
"(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht."(Waffengesetz, §36, Abs. 1)
Da eure LARP-Kanonen auf jeden Fall als "Waffen" gelten, habt ihr diese auch entsprechend aufzubewahren, mindestens aber sicherzustellen das Unbefugte sie nicht an sich nehmen. Das ist im Fall erlaubnisfreier Waffen nicht so schlimm, da jeder ab 18 "befugt" ist - Kinder und Jugendliche aber nicht. Ist auch nur ein einziger minderjähriger auf der Con(oder könnte ein solcher das Gelände betreten), habt ihr permanent auf die Waffe aufzupassen.
- Wohnen Leute in der Nähe sollte man die Waffen zwischen 12:00 und 14:00 Uhr, sowie nach 22.00 Uhr bis 8:00 Uhr ruhen lassen, um eventuell Ärger wegen Ruhestörung zu vermeiden.
- Ist die LARP-Veranstaltung innerhalb oder nahe an einem Naturschutzgebiet, ist das Schießen umweltbelastend und damit verboten. (Je nach Waffenlautstärke)
Weniger interessant ist vielleicht folgendes, das gilt aber nur wenn ihr eure Waffen verkaufen wollt.
LARP-Waffen verkaufen
"(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten: 2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen," (Waffengesetz, §35, Absatz 3).
Sehr interessant übrigends auch für alle LARP-Händler. Wer z.B.: aufs Drachenfest fährt, und da Armbrüste verkauft, macht sich im Sinne des Waffengesetzes strafbar. Für den Verkauf von Kanonen gilt dies auch.
Gegen welche Gesetze verstoße ich trotzdem ?
Leider kann man, auch wenn man alles beachtet, gegen bestimmte Gesetze immernoch verstoßen. Ob das bei jedem der Gesetze im Einzelfall so ist, müsste durch einen Beispielfall vor den Gerichten geklärt werden, ich denke das kann niemand eindeutig sagen:
"(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen." (Waffengesetz, §42, Absatz 1)
Ausnahmen müssen beantragt werden. Es gibt die Ausnahmeregelung das man ungeladene oder Kartuschenwaffen auf Theaterveranstaltungen mitnehmen darf, aber LARP-Waffen sind das ja eben nicht.
§42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
....
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
- ...
Das ungeladene Führen ist also genauso unproblematisch wie Erwerb und Besitz. -- Dirk Rabenschlag, 17.06.2004
- Das scharfe Schießen ausserhalb von dafür vorgesehenen Schießstätten ist nicht erlaubt. Genau dies tun wir aber... zwar im Rahmen einer "Theaterveranstaltung", aber auch hier kann man sich streiten.
- Das Zünden von Feuerwerkskörpern ausser an Silvester ist verboten, es sei denn es ist Ganzjahresfeuerwerk.
§118 OWiG ist ein netter Gummiparagraf, der bei Störungen der öffentlichen Ruhe angewendet wird: Bayern als Bundesland benutzt den regelmäßig gegen Leute, die Spielzeugwaffen führen.
Fazit
In JEDEM Fall ist eure Waffe eine Schußwaffe, und muß auch als solche behandelt werden, auch wenn sie erlaubnisfrei geführt werden darf. Minderjährige dürfen sie auf gar keinen Fall in die Hände bekommen, falls doch seid ihr Schuld wenn was passiert, oder der Minderjährige erwischt wird.
Mit Feuerwaffen jeder Art bewegt ihr euch auf also einem schmalen Grad zwischen erlaubt und verboten. Gegen einige Gesetze verstoßt ihr, zwar nur minderschwer, aber ihr tut es. Gegen andere Gesetze könntet ihr verstoßen, nur gibt es da keine klaren Abgrenzungen. Ärger könnte es auf jeden Fall geben, und im schlimmsten Fall einen Eintrag ins Strafregister wegen Verstoß gegen das Waffengesetz. Ich würde mir zweimal überlegen ob es mir das wert ist, und in jedem Fall die Waffe zum Beschußamt bringen lassen, und bei der Polizei anmelden, das ich eine solche besitze, und am besten vor dem Erwerb / der Herstellung schon anfragen ob soetwas erlaubt ist, damit seid ihr so sicher wie es nur geht.
Bleibt als Fazit das man sich unbedingt beim Beschußamt melden sollte, den Lauf beschießen lassen sollte, und gleichzeitig fragen muß, ob die Waffe unter die benannten "Waffen mit Modell vor 1871" fällt. Falls nicht wird ein Waffenschein fällig, und die Waffe scheidet für die Benutzung im LARP vollkommen aus (!).
-Andreas Heese, 9.3.06
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz 1.8 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; Problematisch ist die Benutzung und das geladene Führen, da die Dinger eben Beschuss kostet mittlerweile etwas mehr, nämlich 117 Euro pro Stunde. Je nach Beschuss-/Eichamt und Verhandlungsgeschick wird entweder die gesamte Stunde oder nur die benötigte Zeit abgerechnet. --TobiasPrinz 3.4.2006 Kartuschenmunition: Meint: Eben leider nicht. Denn mit dem Zurück zum WaffenRecht
nicht mit Kartuschenmunition (z.B. reine Böller-Munition) geladen werden. Ich gebe ehrlich zu, daß ich derzeit nicht weiß, ob es erlaubt ist oder nicht, da nach der zusammengebollerten Reform des Waffenrechts noch nicht einmal gestandene Sachbearbeiter bei Kreispolizeibehörden (Märkischer Kreis und Ennepe-Ruhr-Kreis) und Bezirksregierungen (Arnsberg und Detmold) hierzu Auskunft geben können. Auf jeden Fall illegal sind die Dinger jedoch, wenn die Läufe nicht amtlich beschossen sind, d.h. die "F"-Marke im Lauf eingeschlagen haben. Das zumindest konnte man mir beim Beschußamt in Köln versichern. Beschießen lassen sollte man die Wummen also schon, zumal das nicht viel kostet (so um die 30 EUR) und dem Vernehmen nach auch den Beamten dort etwas Freude bringt. Eine Liste und Kontaktinformationen zu den deutschen Beschussämtern findet man unter http://www.beschussamt.de/ -- Dirk Rabenschlag, 17.06.2004
Böller wird entsprechend der Konstruktion und des Zwecks ein Projektil durch einen Lauf getrieben. Das Zusammenführen von Kugel und Treibladung in einer Patrone ist kein Abgrenzungskriterium zur Kartuschenmunition, zumal der Begriff "Kartuschenmunition" als Beschreibung der Munition an sich unbrauchbar ist und nur in Bezug zur Waffe ("... zum auschließlichen Verschießen von Kartuschenmunition geeignet ...") Sinn macht. :Entscheidend ist der bestimmungsgemäße Gebrauch der Munition IN DER SPEZIELLEN WAFFE. So würde z.B. eine Schreckschußpistole mit reiner Kartuschenmunition geladen, eine Vorrichtung, bei der mit der gleichen 4 mm Knallpatrone mittels dem durch diese erzeugten Gasdrucks ein Projektil durch den Lauf befördert werden soll, dagegen nicht. -- Dirk Rabenschlag, 17.06.2004