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SinnvonAGBs

Man beachte die Hinweise zu Rechtsthemen der Wikipedia - Analoges kann für diese Seite angenommen werden.

Larpmeinung: Sinn von AGBs

Genau wie die Angst einer Orga, dass sich jemand auf ihrem Con verletzen könnte, viele dazu treibt, extra Sanitäter einzuladen, zu bevorzugen und die abstrusestens Sicherheitsvorkehrungen zu erfinden (siehe SchlimmsteLarpUnfälle) verleitet die Angst verklagt zu werden viele dazu, die verwegensten und merkwürdigsten AGBs zu verfassen, die so total sinnlos oder sogar kontraproduktiv sind.

Dazu erst mal ein Beispiel: Eine Orga hat ganz normal zu ihrem Con eingeladen. Manche Anmeldungen kamen per Post, andere als Sammelanmeldung und manche per E-Mail. Beim CheckIn hat die Orga nun extra eine Liste ausliegen, wo "noch mal jeder schnell die AGBs unterschreiben" soll, damit sich die Orga rechtlich abgesichert fühlt.

Tja, sowas ist halt leider absolut unzulässig und jemand, der die AGBs unterschreibt (Zitat Peter) "könnte genausogut eine Speisekarte der Dönerbude unterschreiben". Zumindest was ihre Verwendung in einem Rechtsstreit betrifft. OK, die Orga fühlt sich dadurch subjektiv sicherer - aber das auch nur, weil sie keine Ahnung hat.

Aber hier die gute Nachricht. Als Orga brauchst du gar keine AGBs. AGBs sind nur eine Abweichung vom normalen (Vertrags-)Recht, soweit sie überhaupt zulässig sind. Da das normale Recht in Deutschland Verträge und Dinge wie z.B. Cons, eigentlich hinreichend abdeckt und diese Gesetze auch durch gesunden Menschenverstand und übliche Standards vernünftig interpretiert werden gibt es keine Notwendigkeit Sachen noch mal extra in AGBs zu regeln. Wenn ihr also einen ganz normalen Con machen wollt, verzichtet auf die AGBs und schreibt lieber Dinge, die ihr den Spielern "zur Kenntnisnahme" bringen wollt in den Flyer rein.

Wenn ihr doch AGBs haben wollt, hier ein paar Tips.

  • Die AGBs müssen nicht unterschrieben werden, sondern es reicht, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Vertragspartner leicht einzusehen wahren. Das heißt verschickt sie mit dem Flyer per Mail, oder stellt sie im Internet auf die gleiche Seite mit den OT Infos. Ein Häkchen irgendwo "Ich habe die AGBs gelesen" ist nicht schädlich, muss aber auch nicht sein.
  • AGBs im Nachhinein unterschreiben ist Quatsch. Das könnt ihr euch sparen. AGBs müssen zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses, also beim Bezahlen des Teilnehmerbetrags gelesen worden sein.
  • Regelt so wenig wie möglich in den AGBs. So Sachen wie "Es wird Kämpfe mit Polsterwaffen geben" könnt ihr besser in den Flyer schreiben. Formulierungen wie "Abenteuercon" reichen da auch aus.
  • KISS: Keep It Simple, Stupid. Schreibt keine verklausulierten Sätze, die keiner versteht. Der Leser der AGBs ist in der Regel ein Rechtslaie. Wenn die AGBs so kompliziert geschrieben sind, dass ein Normalsterblicher sie nicht verstehen kann, werden sie ungültig. Wenn ihr sie als Verfasser nicht versteht, dann lasst sie raus, denn dann wird ein Spieler sie erst recht nicht verstehen und somit werden sie vor Gericht keinen Bestand haben.

  • kein Kleingedrucktes. Wenn ihr bewusst die AGBs klein irgendwo an die Seite vom Flyer klatscht kann euch das Gericht Täuschungabsicht unterstellen.
  • weniger ist mehr: Lieber ein paar wenige Sätze in Alltagsdeutsch, die ihr auch wirklich so meint, als von irgend einer anderen Orga AGBs abschreiben, von denen ihr nur die Hälfte versteht und die wahrscheinlich eh alle ungültig sind.

1. Wann wird ein Vertrag abgeschlossen?

Zwischen Orga und Teilnehmer wird ein Vertrag abgeschlossen, sobald der Teilnehmer der Orga klarmacht "Ich will auf den Con". Das passiert normalerweise mit der Anmeldung, es sei denn die Orga schreibt in ihren Ausschreibungstext sowas wie "Die Anmeldung wird erst mit der Überweisung des Teilnehmerbeitrages gültig". Dann gilt natürlich der Zeitpunkt den die Vertragspartner ausgemacht haben (sprich beim Zahlen des Beitrages). Beim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (dafür braucht es keine Unterschrift) müssen die AGBs (so vorhanden) für den Teilnehmer klar ersichtlich sein (auf der HP oder mit dem Flyer mitschicken) eine Unterschrift unter die AGBs ist hier ebenfalls nicht erforderlich. AGBs, die zu einem späteren Zeitpunkt "abgesegnet" werden sind ungültig und (Zitat Peter) man könnte genausogut die Speisekarte einer Dönerbude unterschreiben, was die Verwertbarkeit in einem Rechtsstreit angeht.

2. Was kann der Veranstalter vom Spieler oder NSC fordern?

Wenn sich ein Spieler oder NSC auf einen Con anmeldet und dann wieder absagt ohne bezahlt zu haben, dann kann die Orga von dem Teilnehmer Geld einfordern. Das ganze kann die Orga in Höhe der für sie entstandenen Kosten. Wenn sich also ein SC auf einen Burgencon mit Vollverpflegung angemeldet hat und das Ganze 150€ kostet, er das Geld dann allerdings nicht bezahlt, dann kann die Orga von ihm z.B. 100€ verlangen. 50€ für die Unterkunft, die nicht abbestellt werden konnte, 25€ für Kostüme und Probs, die schon gebaut waren und 25€ Bearbeitungsgebühr, für die Arbeit, die das Hin-/und Her verursacht hat. Er muss in diesem Beispiel nicht die vollen 150€ bezahlen, weil die Orga das Essen noch canceln konnte. Hier ist es eben wichtig, wann der Vertrag abgeschlossen wurde, denn hätte die Orga in ihren Flyertext geschrieben "ihr seid erst fest angemeldet, wenn ihr den Teilnehmerbeitrag bezahlt habt", dann hätte sie keinerlei Ansprüche, weil der Vetrag noch nicht zustande gekommen ist.

3. Was kann der Teilnehmer vom Veranstalter fordern?

Der Teilnehmer kann von der Orga alles verlangen, was diese ihm versprochen hat. Das heißt wenn die Orga einen VV Con mit 24h nonstop Orkwellen versprochen hat, auf dem Con aber Werwölfe statt Orks kommen, dann kann der Spieler dafür Preisminderung in angemessenem Umfang fordern. Ich freue mich sehr auf den ersten Richter, der entscheiden muss wieviel weniger Werwolfangriffswellen im Vergleich zu Orkangriffswellen wert sich *g*. .... ich persönlich bin für 23Cent pro Ork ... Dieser Logik folgend kann ein Teilnehmer vom Veranstalter bei einem abgesagten Con nicht 100% des Geldes zurückfordern, sondern nur das, für das noch keine Leistung erbracht wurde. Sprich wären die Turniertage abgesagt worden, dann hätte ich nicht 100% des Teilnehmerbeitrag zurückfordern können, weil ich ja schon im Vorfeld ein Hörspiel zu dem Con bekommen habe. Daher hätte ich dann max 95% (oder wieviel das Hörspiel auch immer wert ist) verlangen können. Wenn also die Orga schon Kostüme gebaut und eine Location angemietet und dann unter Kosten wieder abgesagt hat, dann kann ich das Geld zurückverlangen, was noch nicht ausgegeben wurde + MEINEN Anteil an den schon getätigten Käufen. Sprich 1/50tel der Stornoskosten gehört mir (d.h. ich habe sie (mit meinem Teilnehmerbeitrag) an die JH bezahlt (bekomme das Geld also nicht zurück)). Genauso gehört mir der linke Schuh des Oberbösewichtes, den die Orga schon gebastelt hat. Ob der Teilnehmer jetzt mit 1/50 vom Plotbuch des niemals stattfindenden Cons etwas anfangen kann, sei mal dahingestellt, aber ich denke ihr erkennt die Absicht hinter den Gesetzen, die erschreckenderweise wirklich vorhanden ist (hätte ich in D nicht gedacht *g*).

4. Es gibt keinen Präzedenzfall

Es gab noch keinen solchen Fall, der vor einem deutschen Gericht verhandelt wurde. Wie man hier sieht lässt die Gesetzeslage dem Richter viel Interpretationsspielraum und in der Realität wird es einen großen Unterschied zwischen Theorie und Praxis geben. Theoretisch kann man von einem Veranstalter Geld zurückverlangen, wenn man für einen Abenteuercon bezahlt, aber nur einen Feiercon bekommen hat. JA, sich eingebürgerte Definitionen, wie Abenteuer- und Feiercon zählen vor deutschen Gerichten. ABER ... wer wird das einklagen? Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Sachen und wer wird wegen 20€ Preisminderung ein Verfahren abstrengen?

5. Die Sache mit der Pauschalreise

Da es noch keinen Präzendenzfall gibt weiß niemand so genau als WAS rechtlich gesehen ein Con gilt (oder welche Art von Con als was gilt). Da wir außerdem in Deutschland KEIN Rechtswesen haben, dass auf Präzedenzfällen aufbaut (so wie das Amerikanische in unseren Lieblingsfernsehserien) wird es auch nach einem Präzedenzfall wieder eine Individualentscheidung des Richters sein und von dem einzelnen Con und der einzelnen Orga abhängen.

Falls ihr mal so einen Fall verhandeln müsst, dann macht es am besten nicht vor dem Amtsgericht Koblenz. Weil da kann es passieren, dass der Richter, auf dessen Vortrag diese Zusammenfassung beruht, den Vorsitz führt. Dieser ist selber Larper und sieht nach längerer Überlegung einen Con, als eine Pauschalreise an. Dies ist gegeben, wenn der Veranstalter mehrere Angebote, wie Unterkunft (JH), sportliche Aktivität (Orks kloppen), künstlerische Darbietung (Teilnahme an einem Improvisationstheaterstück) usw. anbietet. Bei diesen Pauschalreisen ist der Teilnehmer besonders geschützt um ihn vor TUI usw. zu beschützen, was für eine Larp-Orga aber eher schlecht ausgehen würde, wenn an sie die gleichen Maßstäbe gesetzt wird, wie an Lufthansa-Travel.

Liebe Grüße, TobiasCronert


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