Beispielsatzung
Diese Satzung für einen LARP Verein ist vom Amtsgericht Stuttgart so eingetragen und vom Finanzamt Stuttgart als gemeinnützig anerkannt worden.
Desweiteren wurde diese Satzung vom Finanzamt Stuttgart als förderungswürdig anerkannt, und darf daher nach §50 Abs. 1 ["EStDV"] steuerlich absetzbare Zuwendungsbestätigungen für Geld- und Sachspenden (d.h. Spendenquittungen) ausstellen.
Da der Verein nicht ausschliesslich mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder Zwecke nach Abschnitt A Anlage 1 §48 Abs. 2 ["EStDV"] verfolgt ist er allerdings NICHT berechtigt Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge auszustellen, d.h. Mitgliedsbeiträge sind nicht von der Steuer absetzbar.
Satzung des Förderverein für mittelalterliches Laienschauspiel (e.V.)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein für mittelalterliches Laienschauspiel und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
(2) im folgenden "Verein" genannt
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung, insbesondere durch den Einsatz von sogenannten Rollen-, Simulations- und Gesellschaftsspielen.
(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Ausrichtung kultureller, nichtkommerzieller, eventuell mehrtägiger Veranstaltungen. Hierbei handelt es sich nicht um Theateraufführungen, sondern um das imaginäre Hineinversetzen in Charaktere und deren rollengerechte Führung durch von Spielleitern erdachte Situationen. Die Gruppen von jungen Erwachsenen soll dabei insbesondere lernen, Konflikte zu lösen, mit Anderen zu kommunizieren, zusammenzuarbeiten (Teamgeist) und Problemlösungen zu verschiedensten Situationen erarbeiten. Der fachliche Gedankenaustausch zwischen den Gruppen soll auf der Öffentlichkeit zugänglichen Treffen, sogenannten "Game-CONs", erfolgen. Weiterhin betreibt der Verein durch aktive Rekonstruktion mittelalterlicher Strukturen besondere Pflege, Aufarbeitung und Vermittlung historischen Brauchtums. Dazu dient die Herstellung entsprechender historischer Kleidung und Ausrüstung sowie der Besuch und die Durchführung historischer Veranstaltungen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, indem er vor allem bei Jugendlichen und jungen Menschen musische Begabungen fördert, kulturelles Brauchtum in seine Veranstaltungen einarbeitet und verschiedene einfache Techniken der Materialverarbeitung vermittelt. Den Mitgliedern und Teilnehmern soll die Epoche des Mittelalters in jeder Hinsicht nahe gebracht werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit der selben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
(5) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck ? auch in der Öffentlichkeit ? in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(3) Die Einrichtung und die Materialien des Vereins sind sorgfältig zu behandeln.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(3) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Geschäftsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
b. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c. Entlastung des Vorstands,
d. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
e. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
f. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(5) Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(7) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle ordentliche Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
(5) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(7) Der zweite Vorsitzende führt ein auf den Verein lautenden Namen laufendes Bankkonto, das ausschließlich zur Verwaltung des Vereinsvermögens genutzt wird. Ausschließlich der Vorstand tätigt Käufe und Verkäufe materieller oder immaterieller Art, die zur Erfüllung des Vereinszwecks nötig sind.
(8) Der Vorstand soll dem Zweck des Vereins laut § 3 zur Durchführung verhelfen und übernimmt alle Verwaltungs- und Organisationsaufgaben des Vereins und seiner Veranstaltungen.
(9) Der Vorstand führt die Mitgliederliste des Vereins.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an das Deutsches Rotes Kreuz - Kreisverband Stuttgart e.V. in Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit, seinen bisherigen Zweck oder seine Gemeinnützigkeit verliert.
§ 13 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 genannten gemeinnützigen Ziele und Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart in Kraft. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am xx.xx.200x beschlossen.
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