Minderjährige Worstcases
Inhaltsverzeichnis
Es gibt einige Szenarion, die man bei LARP mit Minderjährigen als Worst Case betrachten könnte.
von Elternseite aus
(Anmerkungen: Diese Beschreibungen sind teilweise aus zweiter Hand, deswegen ist nicht gesichert, ob sie stimmen.)
- Schwangere Spielerin, die, da sie nicht angegriffen werden durfte, sich vor die vorderste Schlachtreihe gestellt hat und Gegner umgehauen hat, immer mit dem Hinweis, dass sie ja als Schwangere nicht geschlagen werden dürfte.
- Spielerkinder, die den ganzen Tag ohne Aufsicht über das Congelände rennen, ohne dass sich irgendeiner der Eltern mal drum kümmert, was sie so alles anstellen.
- 2 1/2 Jähriges Kind, das stundenlang im Buggy festgebunden und in die Ecke gestellt wurde.
- Auf einem großen Schlachtencon machen Untote einen Ausfall, Spieler in Vollplatte bilden eine Schlachtreihe, und direkt dahinter tummelt sich der vom Veranstalter gebildete ?Kindergarten?. Eines der Kinder greift einen der Spieler von hinten an, dieser wehrt sich, indem er dem "Angreifer" aus der Drehung auf die Beine schlägt, wo nur jetzt der Kopf des Kindes war (viel Geheule, nichts passiert). (Selber miterlebt)
Ähnlich: Mutter, die ihr einjähriges Kind mitnahm und es, als das Spiel begann, alleine wach im Zimmer zurückliess, ohne sich um eine Aufsicht zu kümmern. Baby schrie solange, bis NSC es bemerkten und es für die nächste Stunde während der IT-Anreise der Mutter bei ihnen blieb. - Maria, 1.12.2005
- Die Eltern, die ihr Zelt in die Mitte des Lagers bauten und am Samstag um 22 Uhr eindringlich um Ruhe baten, damit Ihr Baby schlafen kann.
Die Eltern, die ihre Kinder mit auf ein Larpertreffen nahmen, ihnen Waffen in die Hand drückten und sie laufen ließen. Woraufhin die Kinder anfingen, die erwachsenen Spieler zu imitieren, sich gegenseitig mit ihren Dolchen und Schwertern zu hauen und auch andere Spieler anzugreifen. Zwar ignorierten die erwachsenen Spieler die Kinder und baten die Eltern, den Kindern doch die Waffen wegzunehmen, doch geschah dies erst, als ein Kampf unter den Kleinen beinahe wörtlich "ins Auge" gegangen wäre. - Maria, 1.12.2005
von Jugendlichenseite aus
- Minderjährige versuchen oft, vermeintlich "kewle" oder "besondere" Rollenkonzepte zu verwirklichen. Gerade jungen Larp-Anfängern fehlt oft die Erfahrung mit dem Spiel und das Fingerspitzengefühl im Umgang mit den Mitspielern, das für die mitspielerkompatible Darstellung mancher Rollen nötig ist. Da kann es dann dazu kommen, dass ein unverwundbarer Überdämon rauskommt, der Großmeisterkrieger mit zwei Schwertern rumfuchtelt und der mächtig böse Assassine die Leute aufm Weg zum Klo meuchelt. Glücklicherweise sind die meisten Verirrungen in der Wahl des Charakterkonzepts etwas harmloser.
Weitere Hinweise
- Minderjährige ist mir Ihrem volljährigem Freund, der auch die Aufsichtsperson ist, auf einem Con. Auf diesem Con trennen sich die beiden. Das Mädel möchte gerne zu ihrem neuem Freund, also schickt man beide nach Hause - Stress pur für die Orga.
- Ein Minderjähriger verletzt sich auf einem Con, Eltern melden dies ihrer Unfallversicherung, die wiederum als Automatismus eine Überprüfung hinsichtlich der Verletzung der Aufsichtspflicht gerichtlich durchzieht, um einen Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend machen zu können. (Aussage eines Trägers) Kritischer Einwurf: Unfallversicherung? Die wollen Regress nicht unbedingt vom Aufsichtspflichtigen, sondern vom Unfallverursacher, was jeder auf dem Con sein kann. Im Fall eines Alleinunfalls (Minderjähriger fällt von Burgmauer) können natürlich Sicherungspflichten des Veranstalters oder Aufsichtspflichten verletzt worden sein.
Ernsthafte Schwierigkeiten kann ich mir allerdings auch vorstellen, wenn der Minderjährige auf dem Con einen Schaden verursacht und die Haftpflicht der Eltern eingeschaltet wird. -OpaTobi, 20.12.04
Ein Minderjähriger betrinkt sich auf einem Con, weil die Tavernenleute nicht aufpassen. Muss mit Alkoholvergiftung ins Krankenhaus, wo der Magen ausgepumpt wird. Die Eltern und die seiner Freunde verbieten ihren Kindern weitere Ausübung des Hobbies. -Maria, 1.12.2005
- 15jährige verliebt sich auf dem Con in einen 16jährigen. Als Folge der heißen Liebesnacht auf dem Con ist die 15jährige schwanger. In seiner Gutmütigkeit verzichtete der Veranstalter auf eine Aufsichtsperson und begnügte sich mit einer Unterschrift der Eltern, dass es in Ordnung sei, dass die Sprößlinge auf den Con gehen.
Es wird zuweilen gewarnt, dass der Veranstalter sich in solchen Fällen wegen "Kuppelei" strafbar mache und wegen der juristischen Unmündigkeit des 16jährigen gar den Unterhalt für das gezeugte Kind zahlen dürfe.
Hier gilt es zu beachten, dass bei den rechtlichen Grundlagen meist deutsches Recht zitiert wird. Für andere Länder gelten hier andere Rechtsgrundlagen. Allgemeine Tipps und Beispiele bieten aber hier meistens gewissen grundlegende Sicherheit.
Der in dieser Warnung geäußerten Rechtsauffassung wurde allerdings hier im LarpWiki widersprochen:
1) ein "Verschaffen von Gelegenheit" im Sinne des Kuppeleiparagraphen ist nicht allein das Veranstalten eines Cons, auf dem sich eine 15-jährige von einem über 16-jährigen schwängern läßt. Nur wenn der Veranstalter weiß (oder wissen müßte) und es billigend in Kauf nimmt, daß es zu solchen sexuellen Handlungen kommen wird, hat er den notwendigen Vorsatz, etwa, wenn er die beiden im selben Zimmer unterbringt. Fahrlässige Kuppelei gibt es nicht.
2) Unterhalt schulden können nur Verwandte, und verwandt ist der Veranstalter zu dem Kind nicht. Jetzt könnte man überlegen, ob die Kindsmutter oder der Kindsvater eine dem Unterhalt entsprechende Summe als Schadensersatz vom Veranstalter verlangen könnte, weil der seine Aufsichtspflicht über die Minderjährigen verletzt hat. Fünfzehnjährige sind allerdings keine Kleinkinder, die ständig beaufsichtigt werden müssen, eine lückenlose Überwachung muß der Veranstalter also nicht gewährleisten. Damit ist der Veranstalter aus dem Schneider. Bliebe noch Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, ein solches Schutzgesetz könnte der Kuppeleiparagraph darstellen - aber wie wir oben festgestellt haben, wird der gewöhnlich eben nicht verletzt sein.
zu 2) In meiner Ausbildung zur Erzieherin habe ich gelernt (in Rechtskunde), dass auch nichtverwandte Personen zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden können. (Das konkrete Beispiel da war, dass man die Minderjährigen über Verhütungsmittel aufklärt und einer dieser Minderjährigen dann schwanger wird. Dann muss ich als der der aufgeklärt hat Unterhalt zahlen.) Kerstin Januar 2010
Autoren: CarstenThurau, MonikaKuschThurau, StephanSauermann, TobiasBrinkmann, OpaTobi, RalfHüls (ed.)
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